Studiengänge >> Energie- und Umwelttechnik 2020 B.Eng. >> Abschlussmodul (Bachelor-Arbeit und Verteidigung) |
Code: | 200650 |
Modul: | Abschlussmodul (Bachelor-Arbeit und Verteidigung) |
Module title: | Final Module (Bachelor´s Thesis and Defence) |
Version: | 1.0 (09/2014) |
letzte Änderung: | 29.07.2020 |
Modulverantwortliche/r: | Prof. Dr.-Ing. Meinert, Jens J.Meinert@hszg.de |
angeboten in den 10 Studiengängen: | Energie- und Umwelttechnik (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2015 | Energie- und Umwelttechnik (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2019 | Energie- und Umwelttechnik (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2020 | Energie- und Umwelttechnik KIA (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2015 | Energie- und Umwelttechnik KIA (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2019 | Energie- und Umwelttechnik KIA (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2020 | Energietechnik (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2017 | Energietechnik (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2018 | Energietechnik KIA (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2017 | Energietechnik KIA (B.Eng.) gültig ab Matrikel 2018 |
Modul läuft im: | WiSe (Wintersemester) |
Niveaustufe: | Bachelor/Diplom |
Dauer des Moduls: | 1 Semester |
Status: | Pflichtmodul |
Lehrort: | Zittau |
Lehrsprache: | Deutsch |
Workload* in | SWS ** | |||||||||||||||||||||||||||||
Zeit- std. | ECTS- Pkte |
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* | Gesamtarbeitsaufwand pro Modul (1 ECTS-Punkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden) |
** | eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht 45 Minuten pro Woche |
Selbststudienzeit in h | ||||
Erläuterungen zu Weiteres | Konsultationen und Kolloquium |
Lehr- und Lernformen: | Selbstständige Erarbeitung praxisrelevanter Problemstellung der Energie- und Umwelttechnik und artverwandter Bereiche |
Hinweise: | Es werden 12 ECTS für die Erstellung der Bachelorarbeit und 3 ECTS für die Verteidigung der Arbeit vergeben. Aus Prüfungsordnung: (1) Durch die Bachelor-Arbeit soll der Prüfling im Rahmen des Abschlussmoduls den Nachweis erbringen, dass er befähigt ist, innerhalb eines vorgegebenen Bearbeitungszeitraums eine Fragestellung unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden mit Erfolg selbständig zu bearbeiten. (2) Die Erstellung der Bachelor-Arbeit ist von einer prüfenden Person gemäß § 11 Absatz 1 und 2 zu betreuen. Die betreuende Person ist in der Regel Mitglied der Hochschule Zittau/Görlitz. Ist die betreuende Person kein Mitglied der Hochschule Zittau/Görlitz, ist zumindest das Zweitgutachten durch ein Mitglied der Hochschule Zittau/Görlitz zu erstellen. Bei der Auswahl des Themas für die Bachelor-Arbeit kann der Prüfling Wünsche äußern. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Thema wird dadurch nicht begründet. Hat der Prüfling sich innerhalb von drei Monaten nach Zulassung zum Abschlussmodul nicht geäußert, erhält er ein Thema von Amts wegen. (3) Die Bachelor-Arbeit kann in Kooperation mit einem Unternehmen, einem Fachverband oder einer wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden. (4) Die Ausgabe der Aufgabenstellung für die Bachelor-Arbeit erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät Maschinenwesen. Dafür erforderlich ist: 1. der Antrag auf Erteilung eines Themas für die Bachelor-Arbeit und 2. die Vorlage des Zulassungsnachweises zum Abschlussmodul gemäß § 24 Absatz 1. Thema, Ausgabedatum, Abgabetermin und Prüfende sind bei Ausgabe auf dem Zulassungsnachweis aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. (5) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit beträgt vier Monate. Sie kann bei experimentellen und empirischen Themenstellungen von vier auf bis zu sechs Monate bei der Erteilung der Themenstellung festgesetzt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ausgabe. Die Bachelor-Arbeit ist bei dem auf der Aufgabenstellung genannten Abgabeort in zweifacher gebundener Ausfertigung innerhalb der Frist einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist bei Versendung das Datum des Poststempels maßgeblich. Kann die Frist aus unvorher-sehbaren Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, kann nach rechtzeitigem, schriftlichem Antrag die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Mit der Einreichung der Bachelor-Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Bei der Einreichung der Bachelor-Arbeit ist das Eingangsdatum aktenkundig zu machen. Hält der Prüfling die Frist gemäß Satz 1, 2 bzw. 6 nicht ein, wird die Bachelor-Arbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (Note 5) bewertet. (6) Die Bachelor-Arbeit ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der betreuenden Person kann die Bachelor-Arbeit in englischer Sprache angefertigt werden. In diesem Fall sind neben der englischen Fassung die Thesen der Arbeit in ausführlicher Form in deutscher Sprache beizufügen. (7) Die Bachelor-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. Dabei darf die Gruppe aus höchstens drei Prüflingen bestehen. Innerhalb der Gruppenarbeit muss die Prüfungsleistung jedes einzelnen Prüflings bewertungsfähig sein. Das ist dann der Fall, wenn sie sich von den anderen Prüfungsleistungen der Mitprüflinge der Gruppenarbeit nach objektiven Kriterien eindeutig abgrenzen lässt. Absatz 5 Satz 7 findet auf die Gruppenarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Versicherung nicht auf die gesamte Arbeit, sondern auf den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit bezieht. (8) In der Regel ist die Bachelor-Arbeit von der betreuenden Person und einer weiteren prüfenden Person zu bewerten. Die Bewertung soll innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der Bachelor-Arbeit erfolgen. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Für die Einzelbewertung gilt § 5 Absatz 1. (9) Die Bachelor-Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ (Note 4) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas gemäß Absatz 4 Satz 4 ist nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung der ersten Bachelor-Arbeit von der Rückgabemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. |
Prüfung(en) | |||
Prüfungen | mündliche Prüfungsleistung (PM) | 40 min | 30.0% |
Abschlussarbeit (PA) | 70.0% |
Lerninhalt: | Bachelorarbeit zu ausgewählten Aufgaben der Energie- und Umwelttechnik |
Lernergebnisse/Kompetenzen: | |
Fachkompetenzen: | Studierende… • … besitzen vertieftes Fachwissen auf dem energie- und umwelttechnischen Themengebiet der gewählten Abschlussarbeit • … haben darüber hinaus Fachkenntnisse thematisch angrenzender Gebiete, die für die Abschlussarbeit relevant sind • … besitzen wissenschaftstheoretische Kenntnisse (empirische Forschung, Modellbildung) soweit für die Arbeit erforderlich • … analysieren ein Problem tiefgreifend • … wenden ihre erworbene Methodenkompetenz zur Lösung einer Problemstellung an • … können eine Aufgabenstellung methodisch strukturieren (Projekt- und Zeitmanagement) • … sind fähig, sich systematisch notwendige Information zu beschaffen (Literatur) |
Fachübergreifende Kompetenzen: | Studierende… • … besitzen schriftliche und mündliche Kommunikationskompetenz • … kooperieren zur Problemlösung mit unterschiedlichen Partnern innerhalb und außerhalb der Hochschule (Kooperationskompetenz) • … besitzen (je nach Aufgabenstellung) Teamfähigkeit • … führen multiple Information zu einem ganzheitlichen Lösungsansatz zusammen (vernetztes Denken) • … reflektieren kritisch die eigenen Lösungsansätze unter Berücksichtigung relevanter Einflussfaktoren • … verteidigen die eigenen Lösungsansätze auf Basis des erworbenen Wissens |
Notwendige Voraussetzungen für die Teilnahme: | Module des Studiums der Energie- und Umwelttechnik |
Literatur: | Entsprechend der konkreten Aufgabenstellung |